AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unimax AG

Die Rechtsverhältnisse zwischen der Unimax AG (nachstehend Lieferant genannt) und dem Kunden (nachstehend Käufer genannt) unterstehen vollumfänglich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Käufers sind gegenüber dem Lieferanten nur anwendbar, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind. 

1)    Spezifikationen 
Die Angaben in den Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotos usw. basieren auf den im Zeitpunkt des Angebots gültigen Spezifikationen. Änderungen bis zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern sie den vom Käufer bei Vertragsabschluss vorgesehenen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. 

2)    Eigentum an Objekten 
Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Offerten für Anlagen, Geräte, Maschinen und Zubehör (nachstehend Objekte genannt) bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbst- oder Drittherstellung der Objekte benützt werden. Die gelieferten Objekte selbst dürfen ebenfalls nicht zur Herstellung von Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbst- oder Drittherstellung benützt werden. Zeichnungen, Prospekte, Kataloge und dergleichen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. 

3)    Auftragsbestätigung 
Massgebend für den vereinbarten Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten. Der Vertrag gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), als abgeschlossen. Der Übergang der Gefahr erfolgt bei der Ablieferung.

4)    Lieferung 
Der Lieferant ist bestrebt, die Liefertermine einzuhalten, kann dafür jedoch keine verbindliche Zusicherung abgeben. Verspätet sich die Lieferung aus welchen Gründen auch immer, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Verweigerung der Annahme. Ansprüche gegen den Lieferanten auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen.

5)    Preise 
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vermerkt, verstehen sich die Preise netto, exkl. MwSt, verzollt, ab Schweizer Lager des Lieferanten. Der Lieferant behält sich Preisänderungen vor, falls zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und Umsatzsteuern erhöht oder neue, vom Lieferanten nicht zu verantwortende Steuern und Gebühren eingeführt werden.

6)    Zahlungsbedingungen
Das Zahlungsziel ist im Regelfall 10 Tage rein netto, sofern gemäss der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Zahlungen sind netto, ohne Skonto direkt zu Gunsten des Lieferanten zu leisten. Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, schuldet der Käufer ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins gemäss Obligationenrecht (OR) Art.104. Der Lieferant behält sich vor, für die Mahnungen CHF 20.00 in Rechnung zu stellen. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. 

7)    Mängelrüge 
Der Käufer hat die gelieferten Objekte sofort nach Erhalt zu prüfen. Bei erkennbaren, unter die Garantie fallenden Mängeln hat der Käufer dem Lieferanten spätestens innert 8 Tagen seit dem Zeitpunkt der Ablieferung schriftlich Anzeige zu erstatten. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, muss die Anzeige spätestens innert 8 Tagen nach deren Entdeckung erfolgen. 

8)    Instruktion
Eine angemessene Instruktion für Stapler wird kostenfrei gewährt. Schulungskurse werden separat in Rechnung gestellt.

9)    Gewährleistung (Garantie) und Haftung 
Der Lieferant leistet dem Käufer für neue Produkte Gewähr für richtige Konstruktion und zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials, unter der Voraussetzung, dass das Objekt gemäss Herstellerrichtlinien genutzt und gewartet wird. Die Dauer der Gewährleistung beträgt ein Jahr Bring-in Garantie, wenn im Kaufvertrag und/oder in der Auftragsbestätigung nicht anders geregelt. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Käufers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten auszubessern oder zu ersetzen. Die Gewähr bezieht sich nur auf den Ersatz des Warenwertes, nicht auf die Nebenkosten oder weiteren Schaden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind diesem zurückzuschicken. Der Käufer hat das erforderliche Hilfspersonal und die Hilfseinrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Käufer dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Durch die Inanspruchnahme der Garantie oder das Erbringen von Garantieleistungen wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert, noch wird eine neue Gewährleistungsfrist für das betreffende Objekt in Lauf gesetzt. Von der Gewährleistung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, äusserer Einflüsse (Blitz, Wasser, Feuer u.ä.), Reparaturen oder Modifikationen durch den Käufer oder Dritte sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Für Lieferungen und Weisungen von Unterlieferanten übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. Die vorstehende Gewährleistungsregelung ist abschliessend. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Minderung und Wandelung, sind ausgeschlossen. Vom Käufer besonders verlangte Betriebskontrollen und weitere Dienstleistungen, die nicht auf Gewährleistung beruhen oder über die Gewährleistungen hinausgehen, fallen nicht unter die Gewährleistungen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Im Übrigen ist jeder Anspruch gegenüber dem Lieferanten, unabhängig von seinem Entstehungsgrund, betragsmässig auf maximal den Preis für das betreffende Objekt oder die betreffende Leistung beschränkt. 

10)    Transportschäden
Bei jeder Lieferung gelten die Transportbedingungen der von uns beauftragten Transport- oder Speditionsfirma. Offensichtliche, äusserlich erkennbare Transportschäden muss sich der Kunde bei Übergabe der Sendung vom Zusteller schriftlich bestätigen lassen und innert 3 Tagen in schriftlicher Form dem Lieferanten melden.

11)    Eigentumsvorbehalt 
Die gelieferten Objekte bleiben bis zum Eingang des vollen geschuldeten Betrages im Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen und während dieser Zeit auf Kosten des Käufers eine Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschliessen. 

12)    Geltendes Datenschutzgesetz

Unsere Datenschutzrichtlinien sind einsehbar unter
https://max-urech.ch/de/ag

13)   Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Lenzburg. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. 

Dintikon, 01.09.2023